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Gehaltsabrechnung – neue Verordnung ist bindend

Gehaltsabrechnung – neue Verordnung ist bindend
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Gehaltsabrechnung

Was ist eine Gehaltsabrechnung? Nach der Gewerbeordnung (§ 108 GWO) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen vorzunehmen. In der Regel wird unterschieden, ob die Abrechnung nach Stundenlohn (in der Regel für Arbeiter) oder nach festgeschriebenen Monatsbetrag (Angestellte) erfolgt.

In der Praxis gibt es hier auch Vermischungen, sodass auch Festgehalt und Stücklohn, oder zum Gehalt zusätzlich Leistungen und z.B. Überstunden oder Zuschläge extra bezahlt werden.Die genaue Höhe und die Regelungen sind im Arbeitsvertrag und bei tarifgebundenen Unternehmen auch im Tarifvertrag genau festgelegt.

Die Gehaltsabrechnung sollte sich bisher an der Entgeltbescheinigungsrichtlinie orientieren und ist zukünftig an die Entgeltbescheinigungsverordnung gebunden.

Die Entgeltbescheinigungsverordnung – was ändert sich?

Bisher gab es eine Entgeltbescheinigungsrichtlinie, an die sich der Arbeitgeber halten konnte, oder auch nicht. Ab 01.07. 2013 gilt eine neue Entgeltbescheinigungsverordnung, die für alle Arbeitgeber verbindlich ist.Bundesweit werden einheitliche Vorgaben und Angaben verlangt.

Bestimmte Begriffe, wie z.B. „Gesamtbrutto“, „Nettoentgelt“ und „Auszahlungsbetrag“ sind erstmals einheitlich definiert und beinhalten überall das Gleiche. Einiges ändert sich auch durch die neue Verordnung. So muss vermerkt werden, ob es sich um Gleitzonenbeschäftigung, oder um Mehrfachbeschäftigung handelt.

Neu ist auch, dass der Arbeitnehmer in der Folge keine Entgeltbescheinigung erhält, wenn es keine Änderungen zum vorherigen Abrechnungszeitraum gab. In diesen Fällen gibt es nur eine Jahresentgeltabrechnung, die alle Angaben des Abrechnungsjahres in Summe enthält.

Was ist zwingend für die Gehaltsabrechnung?

Jede Gehaltsabrechnung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name, Anschrift des Arbeitgebers
  • Name, Anschrift Geburtsdatum und Versicherungsnummer vom Arbeitnehmer
  • Datum vom Beginn der Beschäftigung; ev. auch Datum bei Ende der Beschäftigung
  • Abrechnungszeitraum
  • Lohnsteuerklasse, nach der abgerechnet wird

Wie setzt sich der Lohn bzw. das Gehalt zusammen

Höhe und Art der getätigten Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeitrag (Kranken-,Renten,Pflegeversicherung)
Abschlagszahlungen oder Vorschüsse. Die Gehaltsabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält, gibt einen genauen Überblick über den Bruttoverdienst, die getätigten Abzüge und den Nettolohn, der tatsächlich zur Verfügung steht.

Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Gehaltsabrechnung und der Abführung der Beiträge uns Steuern verantwortlich. Trotzdem sollte jeder Arbeitnehmer jede Gehaltsabrechnung selbst nachprüfen. Besonders wichtig ist, ob auch tatsächlich alle vereinbarten Leistungen (Stunden, oder Zuschläge) richtig vergütet und eventuell zustehende Freibeträge berücksichtigt wurden.

Wer Probleme mit der Richtigkeit seiner Gehaltsrechnung hat, sollte sich entweder Hilfe im Internet suchen z.B. bei gehaltsabrechnung, oder von einem Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfsverein seine Gehaltsliste prüfen lassen. Wichtig ist das für die erste Gehaltsabrechnung und bei Veränderungen.

Jeder Arbeitgeber sollte auch wissen,

dass er bestimmte Abzüge selbst beeinflussen kann, indem er zum Beispiel eine kostengünstigere Krankenversicherung wählt, oder die Lohnsteuerklasse wechselt.Die Gehaltsabrechnung sollte aufbewahrt werden.

Jede Gehaltsabrechnung (mindestens die Jahresabrechnung) sollte jeder lebenslang aufheben, denn für die Berechnung bzw. Überprüfung der Rente ist sie notwendig. Auch im Arbeitsleben, wenn z.B. ein Kredit aufgenommen wird, kann die Bank die letzten Gehaltsabrechnungen verlangen.

Wer erstellt die Gehaltsabrechnung?

Für die korrekte Gehaltsabrechnung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich und in größeren Firmen erfolgt das auch über die jeweiligen Lohnbüros. Doch besonders kleinere Unternehmen können dazu auch einen Dienstleister (z.B. Steuerbüro) beauftragen.

Auch hier ist bei Problemen und Rückfragen immer der Arbeitgeber der Ansprechpartner. Der Verweis auf den Dienstleister, den manche Arbeitgeber bei Problemen angeben ist falsch.

 

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