Einbetten von Youtube Videos erlaubt – Abmahngefahr nicht vorbei

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Das einbetten von Youtube Videos und anderen geframten Inhalten ist nun erlaubt, doch die Gefahr eine Abmahnung ist nicht vorbei

Websites benötigen immer neue und gute Inhalte. Neben Texten und Bilder sind Videos ein der beliebtesten Möglichkeiten Informationen zu verbreiten. Bei Youtube und Co. sind unglaublich viele nützliche Videos zu finden, die auch zum einbetten freigegeben sind.

Trotzdem stellte das einbetten von z.B. Youtube Videos (Framing) eine Abmahngefahr dar. Das hat sich nun geändert, doch die Abmahngefahr ist nicht vorbei. Hier erfahren Sie, was Sie jetzt einbetten dürfen und was Sie unbedingt lassen sollten.

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Youtube Videos einbinden ist rechtlich problematisch

Diesen Sachverhalt beschreibt der Rechtsanwalt Niklas Haberkamm LL.M. oec. auf dieser Seite sehr gut. Hier ein Auszug:

Der ganz überwiegende Teil der Internetnutzer würde niemals darauf kommen, dass das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage, also das Framing, eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte. Schließlich bietet Youtube die Funktion ja selbst an!

Dass große, amerikanische Internetunternehmen oftmals einfach machen, was sie wollen und was den größten Profit einbringt, ohne dabei die deutschen Gesetze und Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, sollte den meisten Internetnutzern aber spätestens seit Google, Apple, eBay, Amazon & Co. bekannt sein.

Das Einbetten von Youtube-Videos verstößt nicht gegen die Urheberrechte

Das hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden. Wenn Websites ein bereits auf Youtube existierendes Video einbetten, dann verstoßen sie nicht gegen die Urheberrechte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-348/13). Das meldet die Kanzlei Knies & Albrecht Rechtsanwälte, die vor dem EuGH eine Grundsatzentscheidung über diese sogenannten „framende Links“ erstritten hat. Quelle

Verlinkungen auf frei zugängliche Quellen im Netz sind keine urheberrechtlich relevante Nutzung – wer verlinkt, braucht dafür weder eine Genehmigung noch muss er zahlen.

Zwar kann auch eine Verlinkung eine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn sein. Dann müssten Rechteinhaber sie genehmigen. Wenn die verlinkte Seite aber frei zugänglich ist, wird damit keine neue Öffentlichkeit geschaffen – und die Verlinkung bleibt erlaubt. Quelle

Die Entscheidung des EuGH beendet den jahrelangen Rechtsstreit über die urheberechtliche Zulässigkeit grundsätzlich zu Gunsten des Framing. Nutzer dieser Technik sollten aber bedenken, dass das Framing eines Werkes nicht von jeglichen Prüfpflichten – insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob der Rechtsinhaber das Video ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht hat oder man ein neues Publikum ansteuert, entbindet. Quelle

Was ist „Framing“?

Framing oder Embedded Content bezeichnet die Einbindung von Inhalten auf einer Homepage, die von Fremdanbietern stammen. Beim Framing kann es dabei zu Urheberrechtsverletzungen kommen, ohne dass der Websitebetreiber dies bemerkt, da die Inhalte ja nicht von ihm, sondern vom Fremdanbieter stammen. Quelle

Framende Links keine Urheberrechtsverletzung

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung, die durch die Kanzlei Knies & Albrecht erstritten wurde, entschieden, dass framende Links, die – wie hier auf ein in Youtube verfügbares Video gesetzt wurden – keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. Quelle

Der EuGH meinte nun, durch die Einbettung werde kein neues Publikum erschlossen, weil das Video bereits für alle Internetnutzer zugänglich war. Die Anwälte der Beklagten meine, der EuGH-Beschluss sei im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen. Er stelle auch klar, dass die „framenden Links“, die Verbraucher in sozialen Netzwerken einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet. Quelle

Facebook-Nutzer können aufatmen

Auch das einbetten bzw. teilen von Youtube Video in Facebook und Co war bisher rechtlich kritisch. Die Kanzlei wbs-law.de schreibt dazu folgendes:

„Facebook-Nutzer können angesichts dieser grundlegenden Entscheidung aufatmen. Sie müssen nicht mehr befürchten, wegen des Postens oder Teilens eines Youtube-Videos auf Facebook eine teure Abmahnung zu erhalten. Doch die Entscheidung geht sogar noch weiter: sie erlaubt es, alle Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind, im Wege des Framing auf anderen Internetseiten einzubinden – egal ob die Inhalte mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden. Der Beschluss betrifft also nicht nur Youtube-Videos, sondern praktisch alle urheberrechtlich geschützten Inhalte im Netz. Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.“ Quelle

Achtung – Abmanhgefahr besteht immer noch

Kein Freibrief fürs Framing

Allerdings bedeutet die Entscheidung aus Europa nicht, dass dem Framing keinerlei Schranken mehr gesetzt sind. Nur weil das Framing keine Urheberrechte verletzt, bedeutet das natürlich nicht, dass auch andere Rechtspositionen plötzlich zurücktreten müssten.

Wer beispielsweise die Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzt, indem er Videos einbettet, welche diesen lächerlich machen oder bloß stellen, muss natürlich auch weiterhin mit  Abmahnungen rechnen. Auch Verstöße gegen das Markenrecht bleiben weiterhin denkbar. Quelle

Wirtschaftliche Ausnutzung fremder Inhalte (Wettbewerbsrecht)

Wenn Sie auch die tolle Idee haben sollten, Ihre Homepage mit einem „neutralen“ Image-Film des Konkurrenten unterlegen zu wollen – ebenso wie die zwei Handelsvertreter im hier besprochenen Fall – dann sollten  Sie die Idee ganz schnell wieder verwerfen. Zwar könnte Ihnen Ihr Wettbewerber nach dem Urteil des EuGH nicht mit einer urheberrechtlichen Abmahnung kommen, aber in der Verwendung des Films eines Wettbewerbers zu eigenen Zwecken könnte durchaus eine unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden und damit aus dem Wettbewerbsrecht gegen den Verwender vorgegangen werden. Quelle

Trotz des EuGH-Urteils bleiben folgende Embedding Methoden verboten

Rechtsanwalt Schwenke beschreibt auf seiner Website auch das Thema „EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar“ und gibt gleichzeitig preis, was immer noch nicht erlaubt ist beim  einbetten bzw. framing.

  • Inline-Links: Auf die Entscheidung des BGH können Sie sich m.E. nicht berufen, wenn Sie eine Grafik von einer fremden Seite in Ihre Website so einbinden, dass sie als Teil Ihrer Website (sog. Inline-Link) erscheint, weil Sie sich z.B. die Datenlast sparen wollen.
  • Umgehung von Sperren (z.B. Paywalls) – Wenn der Inhalt sonst nur durch spezielle Zugangssicherungen geschützt (z.B. Session-IDs) und nicht für den direkten Zugang bestimmt ist, dürfen diese Zugangsschranken nicht durch Embedding umgangen werden (s. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 39/08).
  • Offensichtlich rechtswidrige Inhalte: Sie übernehmen ebenfalls dann die Haftung, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Ihnen die Rechtsverletzung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. D.h. wenn Sie z.B. einen Film einbinden der gerade im Kino läuft, aber schon auf diversen Seiten in dunkleren Bereichen des Netzes verfügbar ist.
  • Wirtschaftliche Ausbeutung: Hiermit meine ich die Fälle, in denen Ihr Embedding über das reine Einbinden hinausgeht und Sie z.B. mit einem Video von Shakira Ihre Werbeanzeige untermalen. Sie können sich vorstellen, dass Shakira für so etwas normalerweise Geld verlangt.

Fazit

Ich persönlich kann die Entscheidung nur begrüßen, denn das einbetten von Youtube Videos stellt für mich, eine Win-Win Situation dar.

Das bedeutet: Der Urheber hat den Nutzen, dass seine Inhalte weiter getragen bzw. kostenfrei weiter promotet werden und wir als Website- bzw. Blogberteriber, die gern auch fremden guten Content veröffentlichen, profitieren von davon.

Trotzdem sollte man weiterhin mit offenen Augen durch das Web gehen und nicht alles einbetten. Ideal ist es auch, eigene Videos zu erstellen, auf Youtube hochzuladen und so auch vom einbetten Anderer zu profitieren.
 




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